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   BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62   

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https://dejure.org/1962,551
BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62 (https://dejure.org/1962,551)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1962 - 4 StR 130/62 (https://dejure.org/1962,551)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1962 - 4 StR 130/62 (https://dejure.org/1962,551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wartepflicht - Kreuzung gleichgeordneter Straßen - Geschwindigkeit beim Heranfahren - Verantwortlichkeit für Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 299
  • NJW 1962, 1684
  • MDR 1962, 836
  • DB 1962, 1174
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62
    Es heißt in dieser Entscheidung, es sei ausdrücklich klarzustellen, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht , bevorrechtigten Straße fährt, "schon mit Rücksicht auf den Verkehr von rechts an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet (BGHZ 9, 6)".

    Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder Einmündungen gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtberechtigten (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne hinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11, 109, 110 f).

  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in Erweiterung des von den Vereinigten Großen Senaten in BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 für die Benutzung gekennzeichneter Vorrechtsstraßen aufgestellten Vertrauensgrundsatzes ausgesprochen, daß auch die an den Kreuzungen nicht bevorrechtigter Straßen nach § 13 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten auf die Beachtung ihres Vorrechts vertrauen dürften und demgemäß nicht verpflichtet seien, wegen der nur allgemeinen Möglichkeit einer Verletzung ihres Vorfahrtrechts durch nicht sichtbare Wartepflichtige auf Anhaltegeschwindigkeit herabzugehen (VRS 20, 21).
  • BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1962 - 4 StR 130/62
    Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder Einmündungen gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtberechtigten (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne hinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11, 109, 110 f).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 97/76

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Diese Vorschrift verfolge ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern; sie diene damit auch dem Schutz des an sich wartepflichtigen, jeweils von links kommenden Verkehrsteilnehmers (so schon BGHZ 9, 6, 13 [BGH 04.02.1953 - VI ZR 70/52], bestätigt in BGHZ 14, 232, 240 [Vereinigte Große Senate] und in BGHSt 17, 299, 302 [BGH 08.06.1962 - 4 StR 130/62] unter Berufung auf RG VAE 44, Nr. 67 und DJ 1937, 591; ferner Senatsurteilevom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VersR 1956, 477;vom 22. November 1960 - VI ZR 23/60 - VersR 1961, 69;vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81 ;vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65 - VersR 1967, 283; ferner BayObLG VRS 29, 287; OLG Hamburg VRS 25, 304; OLG Nürnberg, VersR 1976, 1147; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 47; Cramer, Straßenverkehrsrecht 1, 2. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 108, 114 und 124; Booß, Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl., § 8 StVO Anm. 1 S. 109; Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. III, 22. Aufl., § 8 StVO Anm. 9 S. 349/350; Drees/Kuckuk/Werny, 3. Aufl., § 8 StVO Anm. 17; zweifelnd von Caemmerer DAR 70, 289; a.A. anscheinend Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 8 StVO Anm. B II 3 a).

    Das hat der Bundesgerichtshof schon zur Zeit der Geltung der früheren Verkehrsvorschriften ausgesprochen (BGHZ 9, 6, 13 [BGH 04.02.1953 - VI ZR 70/52] und BGHSt 17, 299, 301) [BGH 08.06.1962 - 4 StR 130/62]; für die StVO 1970 gilt nichts anderes.

  • LG Saarbrücken, 12.05.2017 - 13 S 137/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Linksabbiegers beim

    Zwar können in den Fällen der sogenannten "halben Vorfahrt", bei denen mangels besonderer Beschilderung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO der Vorfahrtsberechtigte seinerseits gegenüber den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist ("rechts vor links"), den Vorfahrtsberechtigten Pflichten zugunsten des Wartepflichtigen treffen (vgl. zu allem BGHSt 17, 299 ff.; BGH, Urteil vom 21.05.1985 - VI ZR 201/83, VersR 1985, 784 ff.; Kammer, zuletzt Urteil vom 11.10.2013 - 13 S 94/13 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 22.12.2003 - 12 U 985/02

    Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer bevorrechtigten Einmündung

    Auch die VwV (II 2) zu § 8 StVO tragen diesem Umstand Rechnung: Einmündungen von rechts soll grundsätzlich die Vorfahrt genommen werden (vgl. z.B. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl. 2003, § 8 StVO Rdn.51; Höhl, DAR 1973, 228; BGHSt 17, 299, 301).
  • BGH, 09.04.1965 - 4 StR 147/65

    Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften - Feststellung der Geschwindigkeit vor

    Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in dem Fall, in dem ein Kraftfahrer an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen so schnell heranfährt, daß er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen könnte und dadurch einen Zusammenstoß mit einem von links kommenden, ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug herbeiführt (BGHSt 17, 299).
  • BGH, 03.05.1972 - 3 StR 349/71

    Fehlender Vorsatz zur Anstiftung zu einem Meineid - Verwertbarkeit einer

    Vielmehr muß sich die Zuständigkeit darauf erstrecken, in dem Verfahren und über den Gegenstand, auf den sich die eidesstattliche Versicherung bezieht, eine solche zu verlangen oder entgegenzunehmen (RGSt 75, 399, 400; BGHSt 13, 154; 17, 303 [BGH 08.06.1962 - 4 StR 130/62]und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1968 - Ss 939/67
    Auch damit muß ein Kraftfahrer rechnen (vgl. BGHSt 17, 299 und die Anmerkungen von Martin zu LM Nr. 21 und Krumme zu LM Nr. 22 zu § 9 StVO).
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